Kirchliches Arbeitsrecht – zwischen Glaubensfreiheit und Dienstgemeinschaft – eine Analyse!

Dienstag den 05. September, 18 Uhr – Kooperative und hybride Veranstaltung der Juso-Hochschulgruppe Münster und der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen Münster/Münsterland.

Das kirchliche Arbeitsrecht gehört zu den „Dauerbrennern“ in der rechtspolitischen Diskussion. Ob Wiederheirat, Kirchenaustritt oder der offene Umgang mit der eigenen Homosexualität – immer wieder mussten sich in den vergangenen Jahrzehnten deutsche und europäische Gerichte mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen befassen, die die Kirchen an private Lebensentscheidungen ihrer Beschäftigten knüpften.

Während die Rechtsprechung den Ton gegenüber den Kirchen verschärfte, reformierten auch die Kirchen selbst ihre Regelungen. Gab es in den evangelischen Kirchen schon länger relativ liberale Grundsätze, hat sich im vergangenen Jahr auch die katholische Kirche ein neues Arbeitsrecht gegeben.

Wie ist der aktuelle Stand im kirchlichen Arbeitsrecht? Braucht es überhaupt ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht? Sichert es die Religionsfreiheit all derer, die sich in den Kirchen engagieren – oder verletztes im Gegenteil das Persönlichkeitsrecht derer, die im kirchlichen Dienst arbeiten?

Klar ist: Die Kirchen gehören – nicht zuletzt über ihre Sozialverbände – zu den größten Arbeitgebern in Deutschland, ihre arbeitsrechtlichen Entscheidungen betreffen jeweils Hundertausende.

Mit:

Prof. Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon), Universität Bayreuth

Sebastian Koppers, sozialfachlicher Vorstand Caritas Münster

Thomas Meißner, stellvertretender Bezirksgeschäftsführer ver.di Münsterland

Dienstag, den 05.09.2023 – 18 Uhr

Hörsaal JUR 1 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Universitätsstraße 14–16, 48143 Münster

Zugleich Live Per Zoom: Anmeldung unter asj@spd-muenster.de

Christlich – heilig – scheinheilig?

Ein Kommentar von unserem Sprecher Horst Hoffmann (Schleswig-Holstein)

DIE CARITAS, ein zu etwa zu 5 % durch Kirchensteuer, aber zu 95 % aus den Krankenkassen und Pflegekassen fnanziertes Unternehmen der katholischen Kirche, sieht ihren Einfluss gefährdet – da fällt der christliche Anspruch auf Nächstenliebe schon mal in zweckdienliche Vergessenheit. Kein Wunder verurteilt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) die Ablehnung der Caritas.

ver.di verurteilte die Ablehnung der Caritas scharf und warf ihr Scheinheiligkeit vor. „Die Caritas handelt mit dieser Entscheidung in krassem Widerspruch zu ihren eigenen sonstigen Aussagen und Werten, wenn es um gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Bedeutung sozialer Dienste geht“, erklärte Vorstandsmitglied Sylvia Bühler und kritisierte die Arbeitgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die mit der Ablehnung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung, für bundesweit bessere Arbeitsbedingungen in der Altenpflege zu sorgen, nicht nachkomme. „Das ist ein schlimmes Signal für die Beschäftigten in der Altenpflege“, betonte Bühler.

Quelle: Vorwärts

Schluss mit lustig, denn faire Löhne und faire Arbeitsbedingungen in der Altenpflege und allen anderen Caritas-Angeboten möchten die Caritas-Vertreter nach Gusto selber bestimmen. In der gewohnten Sprech- und Denkweise der katholischen Kirchenvertreter, die für sich beanspruchen, die Welt in Gut und Böse einteilen zu können, sind alle Bemühungen einer aufgeklärten Gesellschaft, zum Beispiel mit Tarifverträgen ein Stück mehr Gerechtigkeit in abhängig beschäftigte Arbeitsverhältnisse zu bringen, anscheinend Teufelswerk.

Im Klartext: Hier wollen ihnen böse Tarifparteien ein Stück Einflusssphäre wegnehmen. Wir säkulare Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten werden weiter an der Seite der ca. 700.000 abhängig Beschäftigten der Caritas stehen und deren Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen und Löhne durch Abschluss allgemeinverbindlicher Tarifverträge unterstützen.

Caritas-Aus für bundesweiten Pflegetarifvertrag: Kirchlicher Sonderweg im Arbeitsrecht – Raus!

Die Caritas hat mit ihrer Ablehnung eines bundesweiten Tarifvertrags für die Pflege bewiesen, dass die Sonderstellungen der Kirchen im Arbeitsrecht negative Folgen für Flächentarifvereinbarungen und letztendlich die Beschäftigten in den sozialen Einrichtungen haben. An den Verhandlungen beteiligte Gewerkschaften kritisieren die Haltung des christlichen Wohlfahrtsverbandes scharf.

„Das ist ein bitterer Tag für die Beschäftigten in der Pflege“, kritisierte DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel das Votum der Caritas. Der christliche Wohlfahrtsverband lehnt eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des von ver.di und der Bundesvereinigung der Arbeitgeber (BVAP) ausgehandelten Tarifvertrags für die Altenpflege ab. „Damit ist heute die große Chance vertan worden, die Arbeit in der Pflege nachhaltig aufzuwerten.“

Quelle: DGB.de

Eine Einigung zwischen Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften hätte ab August 2021 für Mindestentgelte und eine bessere Absicherung der Beschäftigten gesorgt.

Diese tariflichen Verbesserungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen in der Pflege, wollte die Caritas nicht mittragen und hat damit eine bundesweite Regelung verhindert, denn gesetzlich müssen die Arbeitsrechtskommissionen der Kirchen in den entsprechenden Branchen einer einheitlichen Regelung zustimmen. Der Sonderstatus der Kirchen ist an dieser Stelle weder mit Religionsfreiheit noch Tarifautonomie zu erklären, sondern fußt auf den Privilegien im Arbeitsrecht, die Gewerkschaften und Säkulare schon seit Längerem kritisieren.

Bei ihrem Online-Bundestreffen haben die Säkularen Sozis erneut beschlossen Seit‘ an Seit‘ mit den Gewerkschaften für eine Beendigung des kirchlichen Sonderwegs im Arbeitsrecht zu kämpfen. Im Folgenden der Antrag im Wortlaut:

Sonderstellung der Kirchen beim Arbeitsrecht beenden
  1. Die als „Dritter Weg“ bezeichnete kirchliche Neben-rechtsordnung im Arbeitsrecht ist abzuschaffen und den Beschäftigtender Kirchen sind die vollengewerkschaftlichen Rechte wie in weltlichen Betrieben zuzugestehen.
  2. Es sind unverzüglich Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften aufzunehmen.
  3. Das Streikrecht ist als Teil der Tarifautonomie auch den Beschäftigten in kirch-lichen Einrichtungen zu gewährleisten, denn nur so können Löhne und Arbeits-bedingungen gleichgewichtig und auf Augenhöhe ausgehandelt werden;
  4. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung müssen auch inkirchlichen Einrichtungenvolle Anwendung finden und der „Tendenzschutz“ ist auf die Beschäftigten imengeren „Verkündungsauftrag“ der Kirchen zu begrenzen. Die Sonderstellung der Kirchen beim Arbeitsrecht kann man in folgende drei wesentliche Bereiche gliedern: Betriebsverfassungsgesetz, Recht auf Tarifverträge und Streik sowie engere Fassung des Tendenzschutzes.
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Ingrid Matthäus Maier über das Urteil des EuGH zum kirchlichen Arbeitsrecht: Jetzt muss die Politik handeln!

Ingrid Matthäus-Maier, unsere Unterstützerin und Sprecherin der Kampagne Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz (GerDiA), über das wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. April 2017 zum konfessionellen Arbeitsrecht („Dritter Weg“). Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen nicht mehr bei allen Arbeitsverhältnissen uneingeschränkte Mitgliedschaft einfordern.

Das jahrelange, kritische Engagement gegen einen kirchlich-religiösen Sonderweg im Arbeitsrecht scheint Früchte zu tragen. Ist das Urteil des EuGH ein überraschender Grund zur Freude, oder zeichnete sich das Ereignis ab?

Wer die Vorgeschichte kennt, für den war das Urteil des EuGH eigentlich nicht überraschend. Ich beschreibe diese Vorgeschichte im Folgenden, um zu zeigen, wie hart der Kirchenlobbyismus bisher jede Änderung bekämpft hat und wie mühselig auch die kleinsten Reformen erkämpft werden müssen:

Am 27. November 2000 wurde  die sog. Antidiskriminierungs-Richtlinie (RL) des Rates der EU zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erlassen.  Sie verpflichtete die Mitgliedstaaten  zur Bekämpfung von unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung…..Deutschland setzte die RL erst 2006 (!) mit dem sog. AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) um.  In § 9 AGG wurde den Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften  u.a.  das Recht zugestanden,“ eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion sei zulässig, wenn eine bestimmte Religion …im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“ Von all denen, die  seit Jahren das Kirchliche Arbeitsrecht  („Dritter Weg“) bekämpft hatten, wurde diese Regelung als lobbyistisches Meisterstück der Kirchen und nicht vereinbar mit der RL kritisiert. „Ingrid Matthäus Maier über das Urteil des EuGH zum kirchlichen Arbeitsrecht: Jetzt muss die Politik handeln!“ weiterlesen