„Es gibt keinen vernünftigen und fairen Grund für ein besonderes kirchliches Arbeitsrecht“

Impulsbeitrag von Martin Nestele

Mein Name ist Martin Nestele. Ich arbeite in der Altenpflege. Bin Mitarbeitervertreter in einer diakonischen Einrichtung und stellvertretender Landesfachbereichsvorsitzender, FB3 von ver.di-Baden-Württemberg. Zudem kenne ich auch als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Württemberg den 3. Weg und das kirchliche Arbeitsrecht ganz praktisch.

Mit dem „Weg“ ist der Weg der Arbeitsrechtssetzung der Tarife gemeint. Wenn es den 3. Weg gibt, dann gibt es mindestens noch 2 andere Wege:

  1. Weg: Festlegung zwischen einzelnem Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in, sprich AG diktiert
  2. Weg: Gewerkschaft und Arbeitgeberverband handeln TV aus
  3. Weg: Aufgrund eines kirchlichen Gesetzes wird in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen verhandelt: Paritätisch besetzt aus Dienstgebern und MAV-VertreterInnen. Ohne Streik und Aussperrung. Zusammensetzung und Spielregeln über ein kirchliches Gesetz.
    Ergebnis sind hier nicht Tarifverträge, sondern sogenannte Arbeitsvertragsrichtlinien, die auch nicht die rechtliche Qualität von Tarifverträgen haben.

Der 3. Weg kennt keine Tarifverträge und kein Betriebsverfassungsgesetz.
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für Religionsgemeinschaften und ihre caritativen Einrichtungen nicht. Das Betriebsverfassungsgesetz schließt in § 118, Abs. 2 Religionsgemeinschaften von der Anwendung aus.

Grundlage dafür ist im Grundgesetz das Recht von Religionsgemeinschaften auf die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Das steht im Artikel 140 GG. Dort steht, dass die entsprechende Regelung aus der Weimarer Reichsverfassung für das GG übernommen wurde. Juristinnen und Juristen streiten sich darüber was das konkret bedeutet. Die Kirchen haben es jedenfalls im Laufe der Zeit in der Bundesrepublik geschafft, dafür zu sorgen, dass dieses Recht auch auf das Arbeitsrecht für die Beschäftigten in Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden Diakonie und Caritas ausgeweitet wurde. Eben auf die Betriebsverfassung, die Unternehmensmitbestimmung und das Tarifrecht. Als ideologische Begründung dient dazu eine sogenannte „Dienstgemeinschaft“. Man will damit letztlich darlegen, dass es bei Kirchen, Diakonie und Caritas keine Interessenunterschiede zwischen Kapital und Arbeit gäbe.

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Kirchliches Arbeitsrecht – ein Pflegefall? Online- Veranstaltung im April

Zur Situation des Sondertarifrechts der Kirchen am Beispiel der Pflege – 22. April, 19.30 Uhr

Der Beschluss der Caritas im Februar diesen Jahres, einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in der Pflege nicht zuzustimmen, hat für Furore gesorgt. Gewerkschaften und andere Verbände haben diese Verhinderung eines Flächentarifvertrages für Pflegekräfte kritisiert. Basis dieser Entscheidungsfindung ist das sogenannte kirchliche Arbeitsrecht, das im Tarifrecht eine Zustimmungspflicht der arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen vorsieht. Ist dieses Sonderrecht für Kirchen in Sachen Tarifverträge noch zeitgemäß? Können Tarifverträge Ausbeutung in der Pflege verhindern? Wie ist die Situation in Baden-Württemberg?

Mit Martin Nestele (stellvertretender ver.di-Landesfachbereichsvorsitzender und Vorstand AVMAG, Diakonie Württemberg) und Nils Opitz-Leifheit (Präsidium des AWO Bundesverbandes und Bezirksvorsitzender AWO-Württemberg).

Moderation: Adrian Gillmann (Säkulare Sozis BaWü und GEW)

In Kooperation mit dem DGB Heidelberg Rhein-Neckar