Sterbehilfe – welche Hilfe ist erlaubt?

Am 6.11.2015 hat der Bundestag die bis dahin seit Jahrzehnten straflose Sterbehilfe in Deutschland mit der Schaffung eines § 217 im Strafgesetzbuch kriminalisiert und das gegen die Auffassung der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung, trotz Widerstand vor allem von säkularen Verbänden und Warnungen renommierter Strafrechtsprofessoren, die Regelung sei verfassungswidrig.

Diese erhoben Verfassungsbeschwerden und erhielten am 26.2.2020 Recht:
Das Bundesverfassungsgericht erklärte den § 217 StGB für verfassungswidrig und nichtig. Er verstoße gegen Art.1 und 2 des Grundgesetzes. Damit ist der rechtliche Zustand aus der Zeit vor dem 6.11.2015 wieder hergestellt, also keine Strafbarkeit der Sterbehilfe. Da das Gericht zwar die Strafbarkeit der Sterbehilfe ablehnt, wohl aber eine Regulierung der Sterbehilfe dem Gesetzgeber erlaubt, hat Gesundheitsminister Spahn aufgefordert, Vorschläge dafür zu machen. Da er in seinem Brief fast nur die Befürworter der verbotenen Regelung anschreibt, nicht aber die – vor allem – säkularen Verbände, die das Verfassungsgerichtsurteil durch ihre Beschwerden herbeigeführt haben, steht zu befürchten, dass mit einer neuen Regelung die Straffreiheit unterlaufen werden soll.

In einer öffentlichen Online-Veranstaltung schildert Frau Matthäus-Maier das Zustandekommen der Vorschrift, den Meinungsstreit, und macht Vorschläge, wie es weitergeht und wie sich Bürgerinnen und Bürger gegen eine restriktive Regulierung der Sterbehilfe wehren können.

Um Anmeldung für dieses Onlineprogramm wird gebeten: presse(at)saekulare-sozis.de