Religion in der deutschen Fassung der EU-Grundrechtecharta

Religion in der deutschen Fassung der EU-Grundrechtecharta

von Rolf Schwanitz, 14. Februar 2012

 

Vor einiger Zeit habe ich bei facebook gepostet, dass sich „die Religion“ in die deutsche Übersetzung der EU-Grundrechtecharta hineingeschmuggelt hat. Ich versprach, der Sache nachzugehen. Damals schrieb ich:

 

„Die deutsche Fassung von Satz 2 der Präambel der Grundrechtscharta der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 lautet: ‚In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität‘. In der Literatur findet sich allerdings zum Wort ‚religiösen‘ folgender Hinweis: In der Fassung der anderen Amtssprachen fehlt ein ausdrücklicher Hinweis auf die Religiösität. So heißt es etwa im Englischen: ‚spiritual and moral heritage‘, im Französischen: ‚patrimoine spirituel et moral‘. Die Wendung ‚spiritual and moral‘ wurde im Übrigen bewusst aus der Präambel der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 übernommen, wo sie in der amtlichen deutschen Übersetzung mit ‚geistig und moralisch‘ wiedergegeben wird. Das halte ich für eine erstaunliche und klärungsbedürftige Sache!“

 

Nach einiger Recherche zeigte sich, dass der Vorgang vor nunmehr zwölf Jahren keineswegs verdeckt abgelaufen ist, sondern damals auf EU-Ebene sehr umstritten war und gut dokumentiert worden ist. In einer auch im Internet nachlesbaren Publikation von Mattias Triebel[1] wird die damalige Debatte im europäischen Konvent zur Erarbeitung der Grundrechtecharta anschaulich beschrieben. Die damalige Auseinandersetzung und ihr Ergebnis sind ein anschauliches Beispiel für das Ringen zwischen Kirche und Laizismus in Europa. Einmal mehr lernen wir, dass diese Auseinandersetzung hoch aktuell ist und bis in europäische Grundrechts- und Verfassungsfragen hinein reicht. Deshalb soll die damalige Auseinandersetzung hier über ein längeres Zitat aus Triebels Schrift noch einmal dokumentiert werden. In der Publikation heißt es:

 

Das ‚geistig-religiöse Erbe‘ in der Grundrechtscharta

 

Die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union bildet den Teil II des Verfassungsentwurfes des Europäischen Konvents. Sie bliebt bis auf wenige technische Änderungen im letzten Kapitel (allgemeine Bestimmungen) unverändert. Auch die Präambel wurde übernommen. Bereits in den Debatten des Grundrechtekonvents war ein möglicher religiöser Bezug in der Präambel umstritten. Der aufgrund entsprechender Forderungen vom Präsidium des Grundrechtkonvents zunächst aufgenommene ausdrückliche Hinweis auf das religiöse Erbe musste nach hitziger Debatte einem Verweis auf das spirituelle Erbe weichen. …

 

Die erste Debatte

 

Eine erste ausgiebige Debatte über Form und Inhalt der Präambel fand am 11./12. Mai 2000 statt. Altmaier (Parlament, Deutschland) forderte, das spezifisch europäische Menschenbild, das u.a. durch die christlich-abendländische Tradition gekennzeichnet sei, müsse Ausdruck in der Präambel finden. Aus dieser Tradition folgten die explizit aufzunehmenden Prinzipien der Solidarität, der Gleichheit vor dem Gesetz, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Dagegen widersprach Loncle (Parlament, Frankreich) ausdrücklich dem Vorschlag, religiöse Bezüge in der Präambel herzustellen: man sei nicht mehr „im Jahr 1950“. Dem hielt Berthu (Europaparlament), entgegen, Gott sei älter als 50 Jahre. Van den Burg (Europaparlament) lehnte einen religiösen Bezug unter Hinweis auf die Multikulturalität ab. Zurückhaltend äußerten sich auch Cederschiöld (Europaparlament) und Nikula (Regierung, Finnland), jedenfalls sollte keine bestimmte Religion angesprochen werden. Im ersten vom Präsidium am 14. Juli 2000 vorgelegten Gesamtentwurf einer Präambel fehlte daher auch ein religiöser Bezug.

 

In der ausgiebigen Diskussion des Konvents am 19. Juli 2000 um diesen Entwurf der Präambel wurden mehrfach Vorschläge für einen zusätzlichen Hinweis auf die geistigen Wurzeln der EU gemacht, ohne dass dies zu kontroversen Debatten führte. Meyer (Parlament, Deutschland) schlug für den Anfang der Präambel einen deutlichen Hinweis darauf vor, dass die EU nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft sei. Daran anknüpfend forderte Friedrich (Europaparlament) eine Erwähnung der christlich-jüdischen und humanistischen europäischen Wurzeln. Auch Benaki-Psarouda (Parlament, Griechenland) plädierte für eine Aufnahme der europäischen ideellen Grundlagen, vor allem der griechisch-römischen sowie der christlichen Traditionen in die Präambel. Hayes (Regierung, Irland) unterstützte die Vorschläge, einen zusätzlichen Hinweis auf die geistigen Wurzeln der EU aufzunehmen.

 

In der Koordinierungssitzung der Delegierten des Europäischen Parlaments am 11./12. September 2000 schlug Mombauer (Europaparlament) vor, in der Präambel eine Bezugnahme auf die „jüdisch-christliche Tradition“ und die „Verantwortung vor Gott“ aufzunehmen. Diese Anregung mündete in einem Änderungsantrag der Delegation, in der Präambel das „humanistische, kulturelle und religiöse Erbe“ aufzuführen. Damit hatte sich die Fraktion der Konservativen durchgesetzt. Darüber hinaus solle die Achtung der kulturellen, religiösen, ethnischen und sprachlichen Vielfalt in der Charta verankert werden. Entsprechend äußerte sich Hirsch Ballin (Parlament, Niederlande) auf der Koordinierungssitzung der Delegierten der nationalen Parlamente am 11./12. September 2000. In der Präambel sollte das religiöse und kulturelle Erbe Europas angesprochen werden. Außerdem wurde mehrfach angeregt, die Rechte der Minderheiten ausdrücklich in der Charta zu erwähnen, insbesondere das Recht auf das eigene kulturelle Leben, die eigene Religion und Sprache. …

 

Die Entwürfe

 

Die in der ersten Debatte vorgebrachten Vorschläge wurden vom Präsidium im Charta-Entwurf vom 14. September 2000 aufgegriffen. Der zweite Erwägungsgrund lautet: Ausgehend von ihrem kulturellen, humanistischen und religiösen Erbe gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Grundsätze der Würde der Personen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.

 

An der vom Präsidium vorgeschlagenen Formulierung „kulturelles, humanistisches und religiöses Erbe“ nahm allerdings vor allem Frankreich Anstoß. Die damalige französische Ratspräsidentschaft erklärte, sie könne eine Grundrechtecharta, deren Präambel sich auf Europas religiöses Erbe beziehe, nicht unterzeichnen. Das Wort „religiös“ sei mit Frankreichs laizistischer Verfassung unvereinbar. Über diese Frage kam es im Konvent nahezu zu einem Eklat, da andererseits einige Delegierte ihre Zustimmung zur Charta von der Aufnahme eines religiösen Bezugs abhängig machten. Daraufhin legte das Präsidium am 26. September 2000 einen geänderten Vorschlag vor. Dabei wurde der Begriff „religiös“ aus der Präambel gestrichen. Einzig in der deutschen Fassung wurde auf Grund von Übersetzungsproblemen der Begriff „religiös“ beibehalten, dort heisst es: „Im Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes …“. Dagegen lautet etwa die französische bzw. englische Fassung „patrimoine spirituel et moral“ bzw. „spiritual and moral heritage“.

 

Der zweite Erwägungsgrund lautet nun: Im Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Grundsätze der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. …

 

Die zweite Debatte

 

In der Koordinierungssitzung der Delegierten der nationalen Parlamente am 25. September 2000 prallten die verschiedenen Ansichten aufeinander. Nach Ansicht von Fayot (Parlament, Luxemburg) solle in der Präambel der Hinweis auf das religiöse Erbe wieder entfallen, es handelte sich schließlich um eine Charta der Zukunft. Dagegen trat Benaki-Psarouda (Parlament, Griechenland) für das religiöse Erbe als Inspirationsquelle in der Präambel ein. Auch Apostolidis (Parlament, Griechenland) betonte, dass die Bezugnahme auf das kulturelle Erbe wichtig sei. Barros Moura (Parlament, Portugal) äußerte die Ansicht, dass es in der Charta keinen Verweis auf die Religion geben dürfe. Die EU fuße auf dem Prinzip der Laizität. Demgegenüber wies Altmaier (Parlament, Deutschland) darauf hin, dass der Begriff der Religion ebenso in die Präambel gehöre wie der Begriff „humanistisch“. Dem widersprach Lallemand (Parlament, Belgien), eine Reihe von Religionen hätten historisch gesehen lange Zeit gegen Grund- und Menschenrechte gekämpft. Manzella (Parlament, Italien) schlug schließlich vor, den Begriff der Religion aus der Präambel zu streichen und dafür den Begriff „geistiges Erbe“ anzufügen.

 

Am 26.September 2000 stellte der stellvertretende Vorsitzende des Konvents Braibant (Regierung, Frankreich) – der Vorsitzende des Konvents Herzog (Regierung, Deutschland) war erkrankt – den geänderten Entwurf des Präsidiums dem Plenum vor. Der ursprünglich vorgesehene Bezug auf das religiöse Erbe sei für Frankreich aus verfassungsrechtlichen Gründen inakzeptabel gewesen. Man habe sich daher einem Vorschlag aus der Delegation des Europäischen Parlaments angeschlossen. Die Worte „spirituel et moral“ seien an der Präambel der Satzung des Europarates inspiriert. Der Begriff „patrimoine“ sei zukunftsgewandeter als „héritage“. Die abweichende deutsche Fassung beruhe auf einem Übersetzungsproblem. Vor allem Friedrich (Europaparlament) hatte sich im Vorfeld für die Übersetzung des französischen „spirituel“ mit „geistig-religiös“ eingesetzt und begrüßte entsprechend den Vorschlag des Präsidiums. Dagegen sprachen sich Leinen und Kaufmann (beide Europaparlament) für die Übersetzung „geistig“ aus. Lallemand (Parlament, Belgien) kritisierte den Hinweis auf ein Erbe. Die Bejahung der Charta sei von der missverständlichen Bezugnahme auf die Geschichte, Kultur oder Religion unabhängig.“

 

In Kenntnis dieser Abläufe habe ich die Bundesregierung am 6. Februar 2012 nach den Regeln des Deutschen Bundestages mit einer schriftlichen Frage konfrontiert. Ich wollte wissen: „Hält die Bundesregierung die inhaltliche Abweichung in Satz 2 der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zwischen der amtlichen englischen Fassung ‚spiritual and moral‘ und der auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz veröffentlichten amtlichen deutschen Fassung ‚geistig-religiösen und sittlichen‘ für zulässig und sprachlich generell anwendbar?“

 

Der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesjustizministerin, Dr. Max Stadler (FDP), antwortete mir darauf am 13. Februar 2012 stellvertretend für die Bundesregierung: „Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz ist als PDF-Dokument die amtliche Fassung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Amtssprache Deutsch als Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union, Nr. C 364 vom 18. Dezember 2000, Seite 1, abrufbar. Nach Artikel 55 des Vertrages über die Europäische Union sind die Sprachfassungen des Primärrechts in jedem Wortlaut gleichermaßen verbindlich. Aussagen über die generelle sprachliche Anwendbarkeit dieser Formulierungen sind damit nicht verbunden.“

 

Mit dieser Antwort kann also noch einmal festgehalten werden: Lediglich in der deutschen Fassung von Satz 2 der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird über das angebliche Bewusstsein der EU eines „religiösen Erbes“ im Zusammenhang mit den unteilbaren und universellen Grundsätze der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität gesprochen. Die anderen offiziellen Fassungen der Grundrechtecharta kennen eine solche Erwähnung nicht. Sie schreiben der Religion in diesem Zusammenhang nicht die Rolle eines prägenden Erbes zu. Die inhaltlich abweichende deutsche Fassung war das Resultat eines hart ausgetragenen Konfliktes über diese Frage im damaligen Konvent. Dieser Konflikt endete weder in einem Konsens noch in einem Formelkompromiss. Die kirchliche Auffassung zum Thema blieb, getragen von den konservativen Teilnehmern im Konvent, letztlich lediglich in der deutschen Fassung erhalten. Diese Abweichung wurde als ein angebliches Übersetzungsproblem getarnt und legitimiert. Deshalb existiert heute das rechtliche Kuriosum, dass es zu dieser „Erbschaftsfrage“ in der Europäischen Union gleichermaßen verbindliche, aber inhaltlich verschiedene Fassungen der Grundrechtscharta gibt. Die Bundesregierung ist sich über diese inhaltliche Abweichung völlig im Klaren, weshalb sie ausdrücklich darauf verweist, dass die in der deutschen Fassung angewandte Übersetzung keine generelle sprachliche Anwendbarkeit besitzt.

 

Damit das Bild von der Entstehung der inhaltlichen Abweichung in der deutschen Fassung der Präambel der EU-Grundrechtecharta auch unter dem Gesichtspunkt des klerikalen Lobbyismus noch etwas plastischer wird, sei zum Schluss noch einiges zum Konvent-Mitglied Dr. Ingo Friedrich erwähnt. Friedrich taucht in dem von Matthias Triebel beschriebenen Konflikt im Konvent über das „religiöse Erbe“ mehrfach auf. Friedrich war bis 2009 für die CSU Mitglied im Europaparlament und in dieser Funktion auch Angehöriger des Konvents. Zugleich war Friedrich Landesvorsitzender des Evangelischen Arbeitskreises (EAK) der CSU und stellvertretender Bundesvorsitzender des EAK der CDU/CSU.

 

Im Internet ist unter dem Titel „Lobbyismus und Gesetzgebungsverfahren in der EU“

ein Vortrag zu finden, den Friedrich offensichtlich anlässlich einer Tagung „Christ+Jurist“ gehalten hat. In diesem Vortrag äußert sich Friedrich ausführlich zu den damaligen Ereignissen und zu seinem Verständnis gegenüber einem christlichen Lobbyismus in der Gesetzgebung. Diese Äußerungen sollen hier nicht unterschlagen werden. Sie runden das Bild über die damaligen Ereignisse eindrucksvoll ab. Friedrich sagte ausweislich des Redemanuskripts unter anderem:

 

„Erlauben Sie mir, dass ich Ihnen kurz die Genese der EU-Grundrechtecharta skizziere, im Rahmen derer die Einbringung christlicher Werte in das Gesetzgebungsverfahren eine besondere Rolle gespielt hat. Zudem war ich an der Entstehung der Grundrechtecharta unmittelbar beteiligt, so dass ich, wie von Ihnen gewünscht, ein wenig aus dem Nähkästchen plaudern kann. … In der ersten Fassung der Präambel fehlte in der Tat jeglicher religiöse Bezug, wohingegen das Grundrecht Religionsfreiheit von Beginn an vorgesehen war. Sämtliche Kirchenvertreter, die den Entstehungsprozess der Charta intensiv mitverfolgt haben, haben sich engagiert eingebracht, um in der Präambel einen Gottesbezug zu verankern. Als Wortführer der christdemokratischen Delegation innerhalb des Konventes und Vorsitzender des Evangelischen Arbeitskreises der CSU (EAK) bin ich froh, dass es der christdemokratischen Delegation gelungen ist, zwar nicht das Wort ‚Gott‘, aber das geistig-religiöse Erbe Europas in der Präambel des Entwurfes der Charta schließlich … zu verankern. … Die Durchsetzung dieser Formulierung bedurfte eines monatelangen Kampfes und großen Auseinandersetzungen, weil starke Gegenkräfte überwunden werden mussten. … In diesem Fall war ich als Abgeordneter und Mitglied des EU-Grundrechtekonvents sozusagen selbst ein Lobbyist. Und das aus Überzeugung, weil ich glaube, dass Europa gut daran tut, sich seiner christlich-abendländischen Wurzeln zu erinnern. Meine Erfahrung in dieser ‚aktiven Lobbyarbeit‘ lehrt, dass die informellen Gespräche, Kontakte und Netzwerke neben den offiziellen und formellen Kontakten und Beschlüssen einen entscheidenden Beitrag zum Erfolg geleistet haben.“



[1] Matthias Triebel, Religion und Religionsgemeinschaften im künftigen Europäischen Verfassungsvertrag, NomoK@non-Webdokument: http://www.nomokanon.de/abhandlungen/014.htm, Rdnr. 1-88.