Antrag Bundestreffen 2012 – Beschneidung aus religiösen Motiven

Laizistinnen und Laizisten in der SPD

3. Bundestreffen in Berlin am 3. November 2012

Antrag Nr. 5

Zur Frage der religiös motivierten Beschneidung beziehen die Laizistinnen und Laizisten in der SPD wie folgt Stellung:

Die Laizistinnen und Laizisten in der SPD sprechen sich für ein klares Primat der staatlichen Grundrechte und Gesetze gegenüber anderen „Vorschriften“ aus, wie sie z.B. durch Traditionen oder Religionen vorgegeben werden. Für uns steht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht zur Disposition.

 

In Art.136 Abs. 4 Weimarer Verfassung i.V.m. Art.140 GG heißt es: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“

Die SPD-Laizisten begrüßen deshalb das Urteil des Landgerichts Köln, Beschneidungen aus religiösen Gründen für strafbar zu erklären. Die Beschneidungsriten des Islam und des Judentums verstoßen darüber hinaus gegen verbindliche internationale Abkommen, wie der UN-Kinderrechtskonvention. Dort heißt es in Artikel 19.1: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung […], solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.“ und in Artikel 24.3: „Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.“

Die Empörung über das Urteil und über die Gegner dieses archaischen Ritus verkennt, dass das Grundgesetz kein Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften anerkennt, sondern nur ein Selbstverwaltungsrecht „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Weimarer Verfassung).

Das bedeutet, dass auch Religionsgemeinschaften die für jedermann geltenden Strafvorschriften zu beachten haben. Die Beschneidung von Jungen, ob aus religiösen oder vorgeblich hygienischen Gründen, ist strikt abzulehnen. Wir schließen uns hierin der Auffassung im Deutschen Ärzteblatt an, in dem es heißt: „Es gibt also keine zwingenden Argumente, womit sich eine religiöse Beschneidung Minderjähriger begründen lässt. Bestehen bleiben allein die Nachteile (zu sehen vor allem im irreversiblen Verlust der Vorhaut), weshalb die religiöse Beschneidung nicht im Wohl des Kindes liegt, den Personensorgeberechtigten für die Einwilligung die Dispositionsbefugnis fehlt und damit der operative Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt.“

Kinder sind nicht die Leibeigenen ihrer Eltern, sondern deren Schutzbefohlene. Kinder sind eigene Rechtssubjekte mit allen Menschenrechten, nicht zuletzt denen auf körperliche Unversehrtheit und auf negative Religionsfreiheit. Mit Erreichen der Religionsmündigkeit soll jedes Kind selbständig über die Zugehörigkeit einer zu einer Religion und die etwaige Teilnahme an ihren Initiationsriten zu entscheiden, wobei die Religionsmündigkeit von 14 auf 16 Jahre anzuheben ist.

Den Gesetzentwurf des Bundesregierung missachtet die Vorgaben des Ethikrates: so sollen Jungenbeschneidungen auch ohne Betäubung, nicht nur durch Ärzte und auch z.B. aus vorgeschobenen hygienischen Gründen erlaubt werden. Es wird damit versucht, das Erziehungsrecht der Eltern und die Religionsfreiheit der Eltern über das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und seine eigene Religionsfreiheit zu heben. Das lehnen wir deshalb schärfstens ab, so wie die Deutsche Kinderhilfe und der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte sowie die kinderpolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Bundestagsfraktionen. Eine solche Umkehr der Gewichtung unserer Grundrechte zu Lasten von Kindern ist schlicht verfassungswidrig.

Entwurf: Nils Opitz-Leifheit