Stellungnahme zum Gottesbezug in der Landesverfassung Schleswig Holsteins

Stellungnahme des Sprecherkreises der Laizistischen Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein – Drucksache 18/4107(neu)

 

Wir laizistischen Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten sehen in einer Verankerung eines Gottesbezuges in der Landesverfassung von Schleswig-Holstein weder eine Stärkung der Religionsfreiheit, noch eine notwendige Maßnahme, um universelle Werte zu bekunden. Im Vergleich zu der bisherigen Offenheit der Verfassung Schleswig-Holsteins, sehen wir in der Aufnahme eines expliziten Gottesbezuges mehr Trennendes als Vereinendes.

 

Für uns gilt, dass unsere Zeit mehr Orientierung auf die unser Gemeinwesen prägenden universellen Werte, Grund- und Menschenrechte, aber keine verfassungsrechtliche Präferenz einzelner Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen braucht.

 

Die von den Betreibern der Volksinitiative vorgeschlagene Formulierung „In Achtung der Verantwortung, die sich aus dem Glauben an Gott oder aus anderen universellen Quellen gemeinsamer Werte ergibt […]“ setzt eine Verantwortung aus dem Gottesglauben als ersten Wertebezug, während die anderen Quellen unbestimmt bleiben. Zwar wird offengelassen, um welchen Gott es sich letztlich handeln soll, jedoch lässt eine monotheistische Deutung wenig Spielräume. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass polytheistische, spirituelle, konfessionsfreie, agnostische, atheistische und andere Überzeugungen, sich entweder in dieser scheinbar unbestimmten Gottesformel wiederfinden sollen, oder aber unter andere Quellen subsumiert werden. Diese Privilegierung eines Gottesverständnisses halten wir für falsch und unnötig. 

 

Die Formulierung „aus dem Glauben an Gott“ legt außerdem nahe, dass hier religiösen Wünschen Rechnung getragen werden soll, die weder auf den säkularen Staat, noch die multireligiöse, weltanschaulich plurale Gesellschaft Rücksicht nehmen. Es ist nicht zu erkennen, dass die vorgeschlagene Formel eine Verbesserung des verfassungsgemäßen Wertebezuges ermöglicht, sondern vielmehr den Staat als gegenüber einer übergeordneten Macht verantwortlich sieht. 

 

Auch widerspricht eine solche Formulierung mit Verfassungsrang der Religionsfreiheit und der staatlichen Neutralität, die religiöse und weltanschauliche Orientierungen der Freiheit und Gewissensentscheidung des Einzelnen überlassen. Der Blick auf die europäische Vertragsebene zeigt eine zunehmende Abwehrhaltung gegenüber tradierten Gottesformeln. Der EU-Vertrag von 2008 spricht in der Präambel lediglich davon, dass Europa aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe schöpft, aus dem sich unter anderem die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte der Menschen entwickelt hätten. Hier wird zwar von einem religiösen Erbe Europas, von einem Gott wird in dieser Präambel aber nicht gesprochen. Noch bezeichnender für das wachsende Abwehrverhalten gegen Gottes- und Religionsbezüge in den EU-Verträgen war die Debatte um die Präambel der EU-Grundrechtscharta im Jahre 2010. Hier spricht die Präambel im Zusammenhang mit den Grundrechten nur von „spiritual and moral heritage“, also von einem geistigen und sittlichen bzw. moralischen Erbe Europas. Lediglich in der (nationalen) deutschen Übersetzung des Beschlusstextes lässt sich die Formulierung „geistig-religiöses und sittliches Erbe“ finden. 

 

Alle anderen sprachlichen Fassungen in der EU lassen die deutsche Formulierung nicht zu. Daher bleibt festzuhalten, dass auch hier, in der EU-Grundrechtscharta, ein Gottesbezug nicht enthalten ist. Bei der Diskussion um die Verfassung Schleswig-Holsteins überrascht es deshalb nicht wirklich, wenn die allgemein zu beobachtende Kritik an expliziten Gottesformeln in Verfassungstexten ihren Niederschlag gefunden hat und weiterhin findet. Denn auch in Schleswig-Holstein besteht die Landesbevölkerung mittlerweile zu rund 39 Prozent aus konfessionsfreien Menschen. Die Sensibilität und das Bewusstsein der Bevölkerung für die Bedeutung eines religiös und weltanschaulich neutralen Staates hat sich weiter geschärft. Deshalb begrüßen wir die Tatsache, dass im Herbst 2014 in Schleswig-Holstein eine Präambel der Landesverfassung vorangestellt worden ist, die auf einen Gottesbezug verzichtet. Das entspricht dem, was ein die Religions- und Weltanschauungsfreiheit garantierender Staat sorgsam bewahren muss: die strikte weltanschauliche Neutralität, die eigene Zurückhaltung, wenn es um das Bekenntnis für oder gegen einen bestimmten Glauben, eine Religion oder Weltanschauung geht. 

 

Ungeachtet dessen ist die nun zumindest im ersten Schritt erfolgreiche Volksinitiative für die Aufnahme eines Gottesbezuges in die Landesverfassung legitim und als Teil des demokratischen Diskurses über den Verfassungstext auch zu begrüßen – auch wenn man in der Sache eine andere Meinung hat.

 

Welche Funktion, welchen Sinn hat und welche Wirkung entfaltet ein solcher Gottesbezug in einer Verfassung tatsächlich? Grundsätzlich wollen wir eine solche Präambel nicht überinterpretieren. Jedoch wissen wir aus vielen Diskussionen und Gesprächen, dass ein solcher Gottesbezug eine hohe Symbolkraft für Gläubige aber vor allem für Vertreter und Funktionäre von Religionsgemeinschaften hat. So meinte etwa der kirchenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag noch Anfang 2014, der Gottesbezug würde das „christliche Fundament unseres Staatswesens“ betonen und die Bedeutung des Christentums für die Gesellschaft hervorheben. Im Oktober 2014 sprach er nur noch von einem Zeichen der Demut, welches die Begrenztheit und die Fehlbarkeit menschlichen Handelns ausdrücke.

 

Wir wollen bei der Bewertung einer solchen Präambel nicht die gleichen überzogenen Maßstäbe anlegen, wie dies viele Vertreter von involvierten Religionsgemeinschaften tun. Helmut Schmidt, der sich selbst als einen Skeptiker und als einen sehr distanzierten Christen bezeichnete, hat sich in seinem noch heute sehr lesenswerten Buch „Religion in der Verantwortung“ indirekt auch zum Gottesbezug im Grundgesetz geäußert:

 

„Wir sollten uns nicht einbilden, in einem christlichen Staat zu leben. Wenngleich das Christentum immer noch ein sehr starker Faktor unserer Kultur und unserer Lebensgewohnheiten ist, sollten sich unsere Politiker der Tatsache bewusst sein, dass wir in einem säkularen Staat leben. Wenn einer von uns vor Gericht oder bei Übernahme eines Amtes einen Eid schwört, stellt ihm das Grundgesetz frei, sich dabei auf die Hilfe Gottes zu berufen oder dies zu unterlassen. Wenn die Präambel des Grundgesetzes von unserer ‚Verantwortung vor Gott und den Menschen‘ spricht, so kann damit heute sowohl der Gott der römisch-katholischen Gläubigen gemeint sein, der Gott sowohl der schiitischen als auch der sunnitischen Muslime, sowohl der Gott der Juden als auch der ‚Himmel‘ im Sinne des Konfuzianismus. Aber das Grundgesetz verlangt keineswegs, dass ein Deutscher sich zu Gott bekennt. Im Gegenteil garantiert Artikel 1 bis 7 sehr detailliert die ‚unverletzliche‘ Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Und diese Freiheit schließt die Freiheit ein, sich zu keiner Religion zu bekennen. So sind heute von 82 Millionen Einwohnern Deutschlands etwa 25 Millionen ohne Religionszugehörigkeit. Millionen Deutsche sind aus jener Kirche ausgetreten, der ihre Großeltern noch angehört hatten – wenngleich viele von ihnen an Gott glauben. … […] Wie fast überall in Europa sind auch in Deutschland der säkulare Staat, die Demokratie und der Rechtsstaat nicht als Kinder der christlichen Religion, sondern vielmehr im Kampf mit den christlichen Kirchen und den ihnen verbundenen Obrigkeiten entstanden. Deutschland fand als einer der letzten Staaten in Europa erst nach dem Ende der Nazizeit zu diesen Werten – aber immerhin kann man sich darauf nun schon seit über sechzig Jahren verlassen. Das Grundgesetz gilt für jedermann, der in Deutschland lebt. Daher gilt auch die Religionsfreiheit für jedermann. Deshalb reden wir von Deutschland als einem säkularen Staat. Allerdings ist die Trennung von Staat und Kirche tatsächlich nicht vollständig; denn aufgrund unserer geschichtlichen Entwicklung – einschließlich alter Staatsverträge und Konkordate und aufgrund herkömmlicher Praxis – gibt es privilegierte christliche Kirchen. Diese sind dem Staat näher als viele andere kleinere Religionsgemeinschaften. Wenn der Katalog der Normen und Werte einer Religionsgemeinschaft mit den Grundrechten des Grundgesetzes (Art.1 bis 19) und mit den nicht änderbaren Prinzipien des Artikels 20 (Demokratie, Rechtsstaat, Gewaltenteilung, Sozialstaat, Bundesstaat) übereinstimmt, dann sollte eigentlich für alle der gleiche Abstand vom Staat gelten. Hier liegt ein bisher ungelöstes Problem (das es übrigens in vielen europäischen Staaten in ähnlicher Form gibt).“[1]

 

Die klaren und beeindruckenden Sätze von Helmut Schmidt über privilegierte Kirchen in Deutschland und die Notwendigkeit einer stärkeren Trennung zwischen ihnen und dem Staat sind an dieser Stelle nicht weiter von Belang. Von besonderem Interesse sind hier aber die Aussagen des Altbundeskanzlers zum Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes. Dieser Gottesbezug macht Deutschland weder zu einem christlichen noch zu einem religiösen Staat. Die im Grundgesetz als Grundrecht jedes Bürgers verankerte Weltanschauungs- und Glaubensfreiheit zwingt den Staat selbst in eine weltanschauliche Neutralität und erhebt seine Säkularität quasi zur Staatsdoktrin.

 

Die verfassungsrechtliche Bewertung der Juristen kommt hier nicht zu einem anderen Schluss. Die Präambel des Grundgesetzes ist zwar – anders, als dies 1948/49 die meisten seiner Mütter und Väter bei ihrer Formulierung dachten – kein externer Vorspruch von minderer Bedeutung. Der Anfang des ersten Satzes der Präambel („Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, …“) ist vielmehr eine deklamatorische Verantwortungsformel ohne unmittelbare rechtliche Relevanz. Dieser Gottesbezug verankert keine weltanschauliche Festlegung im Grundgesetz. Die Formulierung erzeugt auch keine verfassungskräftige Erkenntnis über die vermeintliche Existenz Gottes. Seine Erwähnung in der hier gewählten Form bringt keine Verpflichtung des Einzelnen auf das Christentum oder eine andere Religion. Der Gottesbezug charakterisiert die Bundesrepublik auch nicht als einen christlichen Staat. All dies wäre mit dem Grundrecht auf Weltanschauungs- und Glaubensfreiheit aus Artikel 4 GG und mit weiteren Teilen unserer Verfassung unvereinbar. Mit diesem Gottesbezug wird nach herrschender Meinung (lediglich) eine Grenze der staatlichen Entscheidungsgewalt bekundet. Es wird damit sowohl einer staatlichen Allmacht als auch einem relativistischen Gesetzespositivismus (alles, was Gesetz wird, ist auch rechtmäßig) widersprochen. Der Parlamentarische Rat formulierte 1948/49 mit dieser Deklamation auch eine Gegenposition zu den Anmaßungen der nationalsozialistischen Terrorherrschaft, in der jedes Handeln des Führerstaates als legitim und rechtmäßig propagiert worden war.

 

Natürlich können einige dieser hier skizzierten Inhalte und Wirkungen einer deklaratorischen Gottesklausel in Verfassungstexten, insbesondere aus heutiger Sicht, auch kritisch bewertet werden. Klar ist zunächst aber, dass religiöse Überhöhungen und weltanschauliche Bindungen, wie sie von Einigen noch heute behauptet werden, schlicht und einfach unzutreffend sind. Falsche Behauptungen und religiöse Überhöhungen sollte man sich aber gerade nicht zu Eigen machen, weshalb sie hier vernachlässigt werden und nicht Gegenstand der weiteren Auseinandersetzung sind. Als legitim und sinnvoll erscheint dagegen eine Deklamation, die staatliche Allmacht verneint und das menschliche Handeln allgemeineren – man mag je nach Geschmack auch sagen höheren – Werten und Normen unterwirft. Für ein solches Anliegen gab es nach 1945 natürlich gute Gründe – sie sind aber auch nach 1990 und ebenso 26 Jahre danach nicht obsolet geworden. Wäre dies anders, könnte das Bundesverfassungsgericht als im Rechtsstreit letzte Hüterin unserer Grundrechte ab sofort seine Arbeit einstellen – womit natürlich nicht gerechnet werden kann. Allerdings wird an diesem Punkt bereits klar, dass wir alle, also die Bürgergemeinschaft insgesamt, jene allgemeinen oder höheren Werte und Normen nur in den universellen, unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten finden können. Sie sind der Kern der Werthaltung unserer Gemeinschaft. Dieser Haltung sind letztendlich auch das gesetzgeberische und staatliche Handeln verpflichtet. Ob jeder Einzelne diese Werte jedoch aus sich selbst, aus der Familie, aus der Schule und Bildung, aus einer sonstigen Gemeinschaft oder aus einem Glauben an ein höheres Wesen erworben hat, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist die Anerkenntnis dieser Werte für unsere Gemeinschaft und nicht der Weg, auf dem wir zu dieser Anerkenntnis gelangt sind. Das ist der Grund, weshalb aus unserer Sicht eine Demutsklausel in einer Präambel zur Verfassung durchaus als sinnvoll und angebracht erscheint, die konkrete Bezugnahme auf Gott oder ein anderes höheres Wesen hier aber fehl am Platz ist. Dies würde einer Bekenntnisklausel den Vorrang einräumen. 

 

Hingegen sollte in dieser Präambel der für alle wichtige Wertebezug und nicht die individuelle und höchst unterschiedliche Quelle der Werterkenntnis benannt werden. Wertebezug und Werteerkenntnis sind darüber hinaus auch höchst verschiedene Dinge, die auch in der Präambel nicht auf eine Stufe gestellt werden sollten. Das erste muss (oder sollte) uns allen als Teil unserer Bürgergemeinschaft zu Eigen sein – das andere hat jeder für sich selbst zu klären, in freier Entscheidung auf der Grundlage der Weltanschauungs- und Glaubensfreiheit in unserem Land. 

 

Daher können wir die ausdrückliche Benennung von „Gott“ in der vorgesehenen Formel der Landesverfassung von Schleswig-Holstein nicht empfehlen. Aus unserer Sicht sollte die richtige und zeitgemäße Formulierung der Präambel der Verfassung Schleswig-Holstein nicht revidiert werden.

 

Claudia Blume

Adrian Gillmann



[1]Vgl. Schmidt, Helmut: Religion in der Verantwortung. Gefährdungen des Friedens im Zeitalter der Globalisierung, Berlin 2011, 248.