Paragraf 219a abschaffen: JA und NEIN zur umstrittenen Reform

Dr. Nina Scheer_c_Benno Kraehahn
Hilde Mattheis_c_privat

 

 

 

 

 

Dieses Jahr im Februar hat der Bundestag die Reform des §219a StGB mit den Stimmen von Union und SPD beschlossen. Diesem Beschluss der Großen Koalition ging ein Diskussionsprozess voraus, in dem erneut zahlreiche gesellschaftliche Akteure (darunter die Säkularen Sozis) die Abschaffung des umstrittenen Paragrafen gefordert hatten.

Besonders der Fall der Gießener Frauenärztin Christina Hänel hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt, denn ihre strafrechtliche Verurteilung aufgrund von §219a wurde vom Landgericht in Gießen bestätigt. Der Richter, selbst nicht begeistert von seinem Urteil, empfahl es wie einen Ehrentitel zu tragen. Über ihre Erfahrungen als engagierte Frauenärztin, die ins Visier von selbstbezeichneten „Lebensschützern“ geraten war, hat sie daraufhin ihr „Tagebuch einer Frauenärztin“ veröffentlicht.

Die neue Reform erlaubt Ärztinnen und Ärzten zwar anzugeben, dass sie einen medizinischen Schwangerschaftsabbruch durchführen, aber für weitergehende Informationen müssen sie jedoch auf Behörden und Beratungsstellen sowie zentrale Listen verweisen. Es bleibt weiterhin unklar, wo die Grenze zwischen unerlaubter Werbung und nun begrenzt erlaubter Information verlaufen soll, weshalb Grüne, FDP und Linke sogar eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Erwägung ziehen.

Die Reform, die keine ist, war ein Kompromiss, der leider nicht unter Aufhebung des Fraktionszwanges abgestimmt wurde. Wäre es allein nach der SPD-Fraktion gegangen, wäre die Streichung des Paragrafen wohl erfolgt, aber leider gab die Fraktion dem Koalitionszwang, unter großen Bedenken, nach. Trotzdem ließen es sich sechs SPD-Bundestagsabgeordnete, darunter Florian Post und Hilde Mattheis, nicht nehmen, mit NEIN zu stimmen.

Die Stellungnahmen der Bundestagsabgeordneten Dr. Nina Scheer, Umweltpolitikerin aus Schleswig-Holstein, und Hilde Mattheis, Vorsitzende des Forums Demokratische Linke 21, verdeutlichen, wie schwer der Entscheidungsprozess war und dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Zusammen mit anderen, werden sich die Säkularen Sozis weiterhin für die Streichung des Paragrafen einsetzen.

JA (trotz verfassungsrechtlicher Bedenken)

Persönliche Erklärung der Abgeordneten Dr. Nina Scheer zum Abstimmungsverhalten nach § 31 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zum ZP 9: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch, Drucksache 19/7693 und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Drucksache 19/7965:

Die Verurteilung der Frauenärztin Kristina Hänel, aber auch viele weitere derzeit anhängige Klagen verdeutlichen, dass es dringend einer Veränderung des Strafgesetzbuches in Bezug auf § 219a bedarf. Es kann nicht sein, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser auf ihren heute üblichen Kommunikations- und Informationswegen, nämlich den Homepages, nicht über die ärztliche Leistung des Schwangerschaftsabbruches informieren dürfen, obwohl die Leistung für sich genommen im Rahmen des § 218 StGB legal ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem verbrieft, dass der Staat diese Leistung nicht nur billigen, sondern auch gewährleisten muss; er muss also gewährleisten, dass die mit § 218 StGB möglichen Leistungen nicht unterwandert bzw. angegriffen werden. Dies verdeutlichten auch die Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der Öffentlichen Anhörung am 18.02.2019. Daraus folgt, dass der Staat bereits verfassungsrechtlich die Informationsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten in Bezug auf ihre ärztlichen Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen gewährleisten muss. Darüber hinaus muss er einschreiten, wenn Menschen verunglimpft werden, die die betreffenden ärztlichen Leistungen anbieten oder diese in Anspruch nehmen wollen. Derzeit ist ein entsprechender Schutz aufgrund von Hetze im Internet und durch sog. Mahnwachen gefährdet.

Aus ethischen Gründen und zum Schutz ungeborenen Lebens sollte mit Schwangerschaftsabbrüchen nicht anpreisend geworben werden. Dies besagt auch das ärztliche Standesrecht. Ein anpreisendes Werben ist hiernach verboten – und zwar nicht nur in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche. Insofern bedarf es keines Straftatbestandes, um anpreisendes Werben zu unterbinden.

Im Zeitalter des Internet erfährt Werbung über die pauschale Einstufung von Websites als Werbung nun einen deutlich weiteren Anwendungsbereich. Bloße Informationen werden als Werbung nach § 219a StGB strafbar. Dies ist ein unhaltbarer Zustand.

In diesem Sinne halte ich mit meiner Fraktion daran fest, § 219a StGB zu streichen. Aber auch Kompromisse können den genannten Schutzzwecken entsprechen, etwa wenn die tatbestandlichen Ausnahmen so ausgestaltet werden, dass die Informationsrechte von Ärztinnen und Ärzten, die ihnen auch das ärztliche Standesrecht zubilligt, gewährleistet bzw. nicht mehr tatbestandsmäßig sind.

Der vorliegende Gesetzesentwurf wird dieser Aufgabe nicht hinreichend gerecht. Es bleibt für Ärztinnen und Ärzte verboten, direkt auf ihren Homepages über ihre – legalen und von betroffenen Frauen benötigten – zu informieren. Das ist auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Zudem muss es unser aller Interesse sein, dass Schwangerschaftsabbrüche durch Ärztinnen und Ärzte sowie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Kompetente medizinische Leistungsangebote müssen gewährleistet werden. Dem wirken offene Wertungswidersprüche unserer Rechtsordnung entgegen, die kompetenten ärztlichen Leistungen entgegen wirken und sie damit gefährden.

Eine Gesellschaft darf nicht sehenden Auges Situationen schaffen oder billigen, in denen betroffene Frauen, die auf ein enges Zeitfenster für die Vornahme der ärztlichen Leistung angewiesen sind, auf vermeidbare Hürden stoßen und im schlimmsten Fall auf nicht qualifizierte Hilfe zurückgreifen. Dies wäre ein staatliches Versagen, das nicht eintreten darf.

Mit den neu geschaffenen Tatbestandsausnahmen werden sowohl der Hinweis auf die Tatsache, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen als auch Hinweise auf Informationen einer insoweit zuständigen Behörde künftig nicht mehr strafbar sein. § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wird Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit eröffnen, auf Listen auch mit „Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches, soweit diese mitgeteilt werden“ genannt zu werden.

Unser Koalitionspartner CDU/CSU hat sich einer Reform, die umfassende Informationsrechte gewährleistet – erst recht einer Streichung des § 219a StGB – versperrt. Ferner haben sich CDU/CSU versperrt, die betreffende Entscheidung als Gewissensentscheidung einzustufen. Auch die Einstufung als Gewissensentscheidung bedarf aber in einer Koalition dem Einvernehmen.

Allein CDU/CSU haben es insofern zu verantworten, wenn mit der jetzigen Neuregelung dem von sozialdemokratischer Seite eingeforderten genannten Reformbedarf nicht entsprochen wird. Der auch verfassungsrechtlich gegebene Reformbedarf besteht damit weiter fort.

Es ist noch nicht absehbar, wie sich die betreffende Neuregelung in der gerichtlichen Auslegung auswirken wird. Es besteht aber zumindest die Möglichkeit, dass mit den genannten Änderungen eine Verbesserung zur heutigen Rechtslage geschaffen wird. Da unser Koalitionspartner jedwede weitergehende Änderungen ausgeschlossen hat, hat sich die SPD-Bundestagsfraktion mehrheitlich für die Verabschiedung der betreffenden Gesetzesänderungen entschieden.

Aus diesen Gründen stimme ich trotz der benannten – auch fortbestehenden verfassungsrechtlichen – Bedenken mit Ja.

Dr. Nina Scheer, MdB Berlin, 21. Februar 2019

NEIN

Am 21.02.2019 hat der Deutsche Bundestag über eine Reform des §219a StGB abgestimmt. Diese Reform ist ein Kompromiss, zwischen CDU/CSU und SPD, dem ich so nicht zustimmen konnte, denn er trägt nicht zur Lösung des Problems bei. Die SPD forderte die Abschaffung des §219a, während die Union auf dessen Erhalt beharrte. Daraus ist nun der beschlossene Gesetzentwurf entstanden, der Ärzt*innen zwar erlaubt künftig auf ihrer Webseite darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, jedoch es ihnen untersagt, ihre Patientinnen darüber weiter zu informieren. Die Ärzt*innen dürfen lediglich auf die Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verweisen, welche eine Liste mit allen Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen enthalten soll und die Patientinnen über die verschiedenen Methoden im Allgemeinen aufklärt.

Die Rechtssicherheit ist mit dem Kompromiss nicht gegeben, denn Ärzt*innen können weiterhin verurteilt werden, wenn sie über Schwangerschaftsabbrüche informieren. Jede*r Arzt*Ärztin sollte das Recht haben über seine*ihre Leistungen zu informieren. Dieses Recht wurde ihnen genommen. Absurderweise trifft dies allerdings nur Ärzt*innen, die selbst Abbrüche vornehmen, alle anderen Ärzt*innen könnten über Methoden von Abbrüchen informieren. Ärzt*innen, die den Eingriff vornehmen dagegen, würden sich schon strafbar machen, wenn sie Adjektive wie „operativer oder medikamentöser“ Eingriff auf ihre Website stellen, da dies bereits eine Informationsweitergabe wäre, die nun allein staatlichen Stellen vorbehalten ist.

Im gesellschaftlichen Klima der Stigmatisierung von Abtreibungen ist leider damit zu rechnen, dass Ärzt*innen sich nicht auf die zentrale Liste der BZgA setzen lassen. Sie müssten mit den Protesten und sog. Mahnwachen von selbsternannten Lebenschützern vor ihren Praxen leben, die Frauen weiter drangsalieren und stigmatisieren. Die bereits heute bedenkliche Versorgung in einigen Regionen Deutschlands würde so weiter eingeschränkt.

Besonders verärgert hat mich ein Detail des Koalitionskompromisses: eine geplante Studie des Gesundheitsministeriums über die psychologischen (Spät-)Folgen von Abtreibungen, insbesondere zum sog. Post-Abortion-Syndrom. Das Gesundheitsministerium erhält dafür 5 Millionen Euro zusätzlich aus dem Bundeshaushalt. Die Studienlage dazu ist allerdings bereits sehr umfangreich. Es ist vielfach belegt, dass ein solches Syndrom nicht existiert. Ein wahres Problem nach Schwangerschaftsabbrüchen sind die psychischen Probleme, die durch das gesellschaftliche Umfeld der Frauen zustande kommen: Die Stigmatisierung der Frauen, denn für viele Menschen ist das Thema Schwangerschaftsabbrüche immer noch ein Tabu. Ein Tabu, das schleunigst gebrochen werden muss!

Die Streichung des §219a ist weiterhin geboten. Dies wäre ein Schritt zu mehr Selbstbestimmung von Frauen über ihren eigenen Körper. Die Entscheidung, ob sich die Frau für oder gegen den Abbruch entscheidet liegt einzig und allein in der Hand der Frau. Frauen lassen sich nicht zu einer Abtreibung verleiten, dahinter steckt immer ein längerer Entscheidungsprozess, der ihnen durch die Informationen das Abwägen des Für und Wider eines Schwangerschaftsabbruches erleichtert. Die SPD muss daher weiter für die Abschaffung des §219a kämpfen.

Stellungnahme von Hilde Mattheis, MdB, gegenüber den Säkularen Sozis, März 2019